Befundbezogene Festzuschüsse

Mit der Einführung von so genannten befundbezogenen Festzuschüssen zum 1. Januar 2005 hat sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen geändert. Maßgeblich für die Leistung der Krankenkasse ist seitdem die medizinisch notwendige Versorgung, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.

Diese Regelung bietet Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für Implantate, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.

Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die Regelversorgung wird in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt. Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.

Erfolgt die Behandlung zu günstigeren Konditionen in Ungarn (also im EU-Ausland), wird die Zuschusshöhe aber nicht verändert. Daraus ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand hoher deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang für eine wesentlich günstigere Behandlung in Ungarn angewandt werden, wodurch der Eigenanteil der Patienten beträchtlich sinkt.

Quelle: www.ungarn-tourismus.de