Falls man in Deutschland gesetzlich versichert ist, braucht man vor dem Beginn der Zahnbehandlung – unabhängig davon ob es in Deutschland oder in Ungarn durchgeführt wird – einen Heil- und Kostenplan an der Versicherung einzureichen, genehmigen zu lassen. Erst nachdem Erhalt der Bewilligung kann die Behandlung begonnen werden.
Die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes erfolgt:
Nach dem Gesundheitsreformgesetz haben Versicherte Anspruch auf die Kostenerstattung zahnmedizinischer Leistungen in Ungarn.
Nach der Zahnbehandlung bekommen unsere Patienten eine detaillierte Rechnung. Laut dieser Rechnung werden die Kosten (in der Höhe von dem Zuschuss) zurückerstattet.
Da wir der offizielle Vertragspartner von der TK sind, die Versicherten von der Techniker Krankenkasse brauchen bei uns nur den Eigenanteil bezahlen.
Dieses Schreiben dient nur zu Ihrer Information, für Näheres setzen Sie sich bitte in Verbindung mit unseren Mitarbeitern und mit Ihrer Versicherung.
Mit der Einführung von so genannten befundbezogenen Festzuschüssen zum 1. Januar 2005 hat sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen geändert. Maßgeblich für die Leistung der Krankenkasse ist seitdem die medizinisch notwendige Versorgung, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.
Diese Regelung bietet Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für Implantate, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.
Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die Regelversorgung wird in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt. Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.
Erfolgt die Behandlung zu günstigeren Konditionen in Ungarn (also im EU-Ausland), wird die Zuschusshöhe aber nicht verändert. Daraus ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand hoher deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang für eine wesentlich günstigere Behandlung in Ungarn angewandt werden, wodurch der Eigenanteil der Patienten beträchtlich sinkt.
Quelle: www.ungarn-tourismus.de
So sieht der Befund, also die Situation vor der Behandlung aus: Ein Eckzahn im Oberkiefer fehlt. Die Krankenkasse bewilligt für diesen Befund Festzuschüsse.
Wählt der Patient die Regelversorgung, wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke geschlossen. Diese wird auf den Zähnen verankert, die an die Lücke angrenzen und besteht aus einem Metallkern, der in der sogenannten „Lächelzone“ auf der von außen sichtbaren Seite zahnfarben verblendet wird. Die Festzuschüsse der Krankenkasse decken – je nach Bonus, der durch den Patienten über das Bonusheft belegt wird – etwa 50 bis 65 Prozent der Gesamtkosten ab.
Wer höhere ästhetische Ansprüche hat, kann die Brücke auch rundum verblenden lassen oder stattdessen eine Brücke wählen, die vollständig aus Keramik besteht. Hierfür fallen höhere Kosten als bei der Regelversorgung an. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, erhöht sich der Eigenanteil, den der Patient selbst bezahlen muss.
Anstelle einer Brücke kann der verlorene Zahn auch durch ein Implantat, also eine künstliche Zahnwurzel ersetzt werden. Auf dem Implantat wird dann eine Krone befestigt. Diese Lösung schont gesunde Nachbarzähne, ist aber auch kostspieliger. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, muss der Patient einen deutlich höheren Eigenanteil an den Gesamtkosten tragen.
Festzuschuss ohne Bonushef 477,43 Euro + 20 Prozent Bonus 572,92 Euro + 30 Prozent Bonus 620,66 Euro Doppelter Festzuschuss (bei sog. Härtefallregelung) 954,86 Euro
Stand: 1. April 2016 http://www.informationen-zum-zahnersatz.de/kosten/festzuschuss-und-eigenanteil/